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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1 impl;Rechtssatz
Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall auch ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach eine Annahme im Sinn des § 8 Abs 1 WaffG rechtfertigt (Hinweis E 17.9.1986, 85/01/0085, und E 20.5.1992, 92/01/0485). Ist ein solcher Schluss zu ziehen, so hat die Behörde die ausgestellte Urkunde zu entziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998200391.X01Im RIS seit
25.04.2001