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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Es steht selbst eine rechtskräftige Entscheidung darüber, dass kein Waffenverbot zu verhängen ist, einem Entzug der Waffenbesitzkarte wegen der Verschiedenheit dieser Entscheidungsgegenstände nicht entgegen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997200465.X01Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017