RS Vwgh 2000/9/21 97/20/0465

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §68 Abs1;
WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §20 Abs1;

Rechtssatz

Es steht selbst eine rechtskräftige Entscheidung darüber, dass kein Waffenverbot zu verhängen ist, einem Entzug der Waffenbesitzkarte wegen der Verschiedenheit dieser Entscheidungsgegenstände nicht entgegen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997200465.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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