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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheiden Geldleistungen nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz zugesprochen, wobei jedoch der Richtsatz gekürzt wurde. Mit den angefochtenen Bescheiden werden die gegen die Richtsatzkürzungen erhobenen Berufungen abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide sind, soweit darin das auf Erbringung höherer Geldleistungen gerichtete Berufungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen wird, keinem Vollzug zugänglich, weil die der Beschwerdeführerin zukommende Rechtsposition auch im Falle der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung keine Änderung erführe, insbesondere keine Verpflichtung der Behörde ausgelöst würde, der Beschwerdeführerin (vorläufig) die bisher nicht zuerkannte Leistung zu gewähren.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B74.2001Dokumentnummer
JFR_09989680_01B00074_01