RS Vfgh 2001/3/20 B74/01 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Sozialhilfe

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheiden Geldleistungen nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz zugesprochen, wobei jedoch der Richtsatz gekürzt wurde. Mit den angefochtenen Bescheiden werden die gegen die Richtsatzkürzungen erhobenen Berufungen abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide sind, soweit darin das auf Erbringung höherer Geldleistungen gerichtete Berufungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen wird, keinem Vollzug zugänglich, weil die der Beschwerdeführerin zukommende Rechtsposition auch im Falle der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung keine Änderung erführe, insbesondere keine Verpflichtung der Behörde ausgelöst würde, der Beschwerdeführerin (vorläufig) die bisher nicht zuerkannte Leistung zu gewähren.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B74.2001

Dokumentnummer

JFR_09989680_01B00074_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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