RS Vfgh 2001/3/27 B387/01

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Veröffentlicht am 27.03.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Verhängung einer Geldstrafe iHv ATS 16.000,-- wegen Lenkens eines Lkw mit Anhänger in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

Die gemäß §85 Abs2 VfGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen ergab im Hinblick auf die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder die Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B387.2001

Dokumentnummer

JFR_09989673_01B00387_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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