RS Vwgh 2000/9/21 2000/20/0156

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §4 Abs4;

Rechtssatz

§ 4 Abs 4 der Zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung schreibt vor, dass die Überprüfung der Verlässlichkeit (§ 25 WaffG 1996) an einem Werktag zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen ist. Einer allfälligen Missachtung dieser Vorschrift kommt bei der Anwendung des § 8 Abs 6 WaffG 1996 (wonach ein Mensch auch dann nicht als verlässlich gilt, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war) Bedeutung zu (Hinweis E 4.5.2000, 99/20/0186). Wahrnehmungen, aus denen auf die mangelnde Verlässlichkeit eines Menschen im Sinne des § 8 Abs 1 (hier: Z 2 zweiter Fall) WaffG 1996 zu schließen ist, verpflichten die Behörde aber auch dann zum Entzug der waffenrechtlichen Urkunden, wenn diese Wahrnehmungen an einem Sonntag gemacht wurden. Auf den Umstand, dass die Vorsprache dieses Menschen - wenngleich zu einem ihm noch nicht bekannten Zweck - auf einer Terminvereinbarung mit ihm beruhte, kommt es dabei nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000200156.X01

Im RIS seit

04.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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