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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §23 Abs1;Rechtssatz
Nach der Judikatur des OGH ist eine Ehe auch dann gem § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn nach Erfüllung der Voraussetzungen (§ 11a StbG 1985) der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird (Hinweis Urteil OGH 30.3.1994, 8 Ob 577/93, Sz 67/56).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000180095.X03Im RIS seit
23.05.2001