RS Vwgh 2000/9/21 2000/18/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

EheG §23 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
StbG 1985 §11a;

Rechtssatz

Nach der Judikatur des OGH ist eine Ehe auch dann gem § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn nach Erfüllung der Voraussetzungen (§ 11a StbG 1985) der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird (Hinweis Urteil OGH 30.3.1994, 8 Ob 577/93, Sz 67/56).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000180095.X03

Im RIS seit

23.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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