Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn er im Berufungsverfahren Sachverhaltsermittlungen durchgeführt hat und - gestützt auf diese Ergebnisse - über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz hinausgehende, zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (Hinweis E 22.4.1999, 98/20/0567 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998200533.X01Im RIS seit
05.04.2001