RS Vfgh 2001/3/27 B296/01

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Veröffentlicht am 27.03.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen

Entzug der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B und Ausspruch, daß vor Ablauf von 24 Monaten, gerechnet ab dem 10.11.00, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, wobei die allfällige Verbüßung einer Strafhaft in diese Zeit nicht einzurechnen sei.

Aufgrund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens nach §28 Abs2 SuchtmittelG und des Vergehens nach §27 Abs1 SuchtmittelG ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer die Verkehrssicherheit auch in Zukunft beeinträchtigen kann. Eine derartige Beeinträchtigung aber von vornherein zu unterbinden, liegt im zwingenden öffentlichen Interesse (vgl dazu auch VwGH 04.10.00, 2000/11/0129, wonach aus der Verurteilung nach §28 Abs2 SuchtmittelG zwingend die Verkehrsunzuverlässigkeit folgt).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B296.2001

Dokumentnummer

JFR_09989673_01B00296_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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