RS Vwgh 2000/9/22 2000/15/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

ABGB §1151;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 2000, 638-642;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/15/0200 E 27. Jänner 2000 RS 2 (hier nur zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Die Arbeitsleistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses entspricht grundsätzlich - im Gegensatz zu jener im Rahmen eines Werkvertrages - der in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 angesprochenen Betätigung. Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hängen nicht davon ab, ob ein Arbeitsverhältnis iSd Arbeitsrechts gegeben ist. Eine Tätigkeit kann daher auch dann unter diese Bestimmung fallen, wenn auf sie arbeitsrechtliche Vorschriften, wie etwa die Abfertigungs- oder die Urlaubsregelung oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, keine Anwendung finden (Hinweis E 30.11.1999, 99/14/0264). Eine Tätigkeit (von Monat bis Freitag) an einer Universität (auch eine Tätigkeit als Institutsvorstand) schließt in keiner Weise ein anderes Dienstverhältnis aus. Gegen ein Dienstverhältnis leitender Angestellter spricht es nicht, dass sie Vorträge auf Kongressen halten und Akquisitionstätigkeiten und Marketingtätigkeiten ausüben. Dass sich ein Geschäftsführer durch einen anderen Geschäftsführer vertreten lassen kann, ist nicht unüblich und steht einem Dienstverhältnis der Geschäftsführer nicht entgegen. Leitende Angestellte können üblicherweise Arbeiten auch an andere Dienstnehmer delegieren. Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Beh aus einer dauerhaften und kontinuierlichen Leistungserbringung - von Leistungen, die einer Entlohnung von monatlich 100.000 S entsprechen - ein gewisses Maß an Eingliederung in den Betrieb der GmbH ableitet. Dem steht nicht entgegen, dass den Gesellschafter-Geschäftsführern als leitenden Angestellten Freiheit in der Einteilung ihrer Arbeitszeit eingeräumt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000150089.X04

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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