RS Vwgh 2000/9/22 98/15/0014

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Veröffentlicht am 22.09.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116 Abs1;
BAO §303 Abs1 litc;
BAO §303 Abs4;
BAO §93 Abs2;

Rechtssatz

Eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden war (Hinweis Ritz/2, BAO, Rz 19 zu § 303 mwN). Bindungswirkung kann nur der Spruch eines Bescheides entfalten (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1322).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150014.X01

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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