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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §116 Abs1;Rechtssatz
Eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden war (Hinweis Ritz/2, BAO, Rz 19 zu § 303 mwN). Bindungswirkung kann nur der Spruch eines Bescheides entfalten (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1322).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150014.X01Im RIS seit
23.01.2001