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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer eine laufende, der Höhe nach gleich bleibende Entlohnung und werden ihm die anfallenden Aufwendungen für Fahrten und Dienstreisen von der GmbH ersetzt, so ist davon ausgehen, dass die Geschäftsführungstätigkeit ohne Unternehmerrisiko entfaltet worden ist. Daher kann der Abgabenbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei Beurteilung des Gesamtbildes der Verhältnisse die Bezüge des Geschäftsführers als solche iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ansieht und der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag hinzurechnet (Hinweis E 26.4.2000, 99/14/0339).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000150075.X03Im RIS seit
01.06.2001