RS Vwgh 2000/9/22 2000/15/0075

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Veröffentlicht am 22.09.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

ABGB §1151;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
GmbHG §15;
GmbHG §18;

Rechtssatz

Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer eine laufende, der Höhe nach gleich bleibende Entlohnung und werden ihm die anfallenden Aufwendungen für Fahrten und Dienstreisen von der GmbH ersetzt, so ist davon ausgehen, dass die Geschäftsführungstätigkeit ohne Unternehmerrisiko entfaltet worden ist. Daher kann der Abgabenbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei Beurteilung des Gesamtbildes der Verhältnisse die Bezüge des Geschäftsführers als solche iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ansieht und der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag hinzurechnet (Hinweis E 26.4.2000, 99/14/0339).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000150075.X03

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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