RS Vwgh 2000/9/22 96/15/0207

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Veröffentlicht am 22.09.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §6 Z1;
EStG 1988 §6 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0208

Rechtssatz

Die im Erkenntnis des VwGH vom 24.4.1953, 1786/51, ausgesprochene Ansicht, dass Wirtschaftsgüter, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr erstreckt, nicht zum Anlagevermögen gerechnet werden können, lässt sich nicht auf Beteiligungen an einer GmbH übertragen, weil in der Regel solche Beteiligungen nicht kurzfristig eingegangen werden. Wird die abgabepflichtige Gesellschaft auf unbestimmte Dauer gegründet, gehört weiters die Beteiligung an gleichartigen Unternehmen zum Gegenstand ihres Unternehmens und ist die GmbH, an der die abgabepflichtige GmbH beteiligt ist, ebenfalls auf unbestimmte Zeit gegründet worden, so ist es angesichts dieser Gesellschaftsverträge und einer behaupteten Änderung des Unternehmensgegenstandes durch die Anteilseigner nicht zulässig, allein auf Grund der Dauer der Beteiligung die behauptete Zweckbestimmung der Beteiligung zu negieren. Gerade in einem solchen Fall ist die subjektive Widmung bereits im Zeitpunkt des Erwerbes der Beteiligung entscheidend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150207.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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