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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §12 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0208Rechtssatz
Stille Rücklagen können gem § 12 Abs 3 EStG 1988 (in der Stammfassung) auf Beteiligungen übertragen werden, wenn die stillen Reserven aus einem anderen unkörperlichen Wirtschaftsgut stammen und die Beteiligung zum Anlagevermögen gehört und darüber hinaus die Geschäftsleitung oder der Sitz des Beteiligungsunternehmens im Inland liegt. Anteile an einer GmbH stellen jedenfalls eine Beteiligung in diesem Sinne dar (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 12, Tz 38).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996150207.X01Im RIS seit
03.04.2001