RS Vwgh 2000/9/22 96/15/0207

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Veröffentlicht am 22.09.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §12 Abs3;
EStG 1988 §6 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0208

Rechtssatz

Stille Rücklagen können gem § 12 Abs 3 EStG 1988 (in der Stammfassung) auf Beteiligungen übertragen werden, wenn die stillen Reserven aus einem anderen unkörperlichen Wirtschaftsgut stammen und die Beteiligung zum Anlagevermögen gehört und darüber hinaus die Geschäftsleitung oder der Sitz des Beteiligungsunternehmens im Inland liegt. Anteile an einer GmbH stellen jedenfalls eine Beteiligung in diesem Sinne dar (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 12, Tz 38).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150207.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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