RS Vfgh 2001/3/29 G140/01

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Antrags auf Aufhebung der Strafprozessordnung wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Strafverfahren gegen den Einschreiter anhängig; Unzulässigkeit des beabsichtigten Antrags aufgrund des zumutbaren gerichtlichen Rechtsweges

Rechtssatz

Da gegen den Einschreiter ein Strafverfahren läuft (das Verfahren dürfte zur Zeit beim OGH anhängig sein), hatte der Einschreiter die Möglichkeit, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gericht anzuwendenden Gesetzesbestimmungen in diesem Strafverfahren vorzutragen und das antragsberechtigte Gericht II. Instanz zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen (vgl VfSlg 14458/1996 und 14752/1997). Der Antrag gem. Art140 B-VG erwiese sich wegen dieses zumutbaren Weges daher als unzulässig.

Der Verfassungsgerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß es nicht zu seinen Kompetenzen gehört, ordentliche Gerichte in irgendeiner Weise zu beeinflussen, oder in ein bei einem ordentlichen Gericht anhängiges Verfahren einzugreifen. Insbesondere ist der Verfassungsgerichtshof nicht zur Überprüfung der von den ordentlichen Gerichten gesetzten Akte berufen.

Entscheidungstexte

  • G 140/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.03.2001 G 140/01

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G140.2001

Dokumentnummer

JFR_09989671_01G00140_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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