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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/14/0255 E 21. Dezember 1999 RS 5Stammrechtssatz
Das Unternehmerrisiko liegt vor, wenn der Steuerpflichtige sowohl die Einnahmenseite als auch die Ausgabenseite maßgeblich beeinflussen und damit den materiellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann (Hinweis E 19.12.1990, 89/13/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000150075.X02Im RIS seit
01.06.2001