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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §8 Abs2;Rechtssatz
Bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit ist es Aufgabe des Unternehmers, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Beh anzufragen oder sich bei einem befugten Parteienvertreter kundig zu machen (Hinweis E 15.5.1997, 95/15/0184).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996150200.X03Im RIS seit
18.01.2001