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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Zustellschein ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, Band 1, 1146). Dem Empfänger steht jedoch der Gegenbeweis offen. Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechendes Beweisanbots dafür.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000150027.X01Im RIS seit
15.01.2001Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009