RS Vfgh 2001/3/29 B409/01

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Sozialversicherung

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Der angefochtene Bescheid ist, soweit darin das Recht auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nur für volle Monate und nicht nur, wie von der Antragstellerin beantragt, für einzelne Tage innerhalb dieser Monate gewährt wird, keinem Vollzug zugänglich, weil die der Antragstellerin zukommende Rechtsposition auch im Falle der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung keine Änderung erführe, insbesondere keine Verpflichtung der Behörde ausgelöst würde, der Antragstellerin (vorläufig) die Weiterversicherung nur für die von ihr beantragten Tage zu gewähren. Davon scheint die Antragstellerin aber auszugehen, wie ihr Vorbringen in diesem Zusammenhang zeigt.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B409.2001

Dokumentnummer

JFR_09989671_01B00409_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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