RS Vwgh 2000/9/22 2000/15/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2000
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

ABGB §1151;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
GmbHG §27;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 2000, 638-642;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/14/0339 E 26. April 2000 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Dass sich leitende Angestellte, insb Geschäftsführer, bei bestimmten Verrichtungen durch einen anderen Angestellten vertreten lassen können, ist nicht unüblich und steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen (Hinweis E 27.1.2000, 98/15/0200). Die Geheimhaltungspflicht ist ebenfalls kein Umstand, der gegen ein Dienstverhältnis spricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000150089.X05

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten