Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §250 Abs1;Rechtssatz
Ob der neuerliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolglos gewesen wäre oder ihm nach Ansicht der belBeh auch das Hindernis der res iudicata entgegen gestanden wäre, rechtfertigt nicht seine Umqualifizierung in eine Berufung, für die zudem § 250 Abs 1 BAO bestimmte Inhaltserfordernisse aufstellt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150035.X01Im RIS seit
11.07.2001