RS Vwgh 2000/9/22 98/15/0035

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Veröffentlicht am 22.09.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1;
BAO §308;
VwRallg;

Rechtssatz

Ob der neuerliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolglos gewesen wäre oder ihm nach Ansicht der belBeh auch das Hindernis der res iudicata entgegen gestanden wäre, rechtfertigt nicht seine Umqualifizierung in eine Berufung, für die zudem § 250 Abs 1 BAO bestimmte Inhaltserfordernisse aufstellt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150035.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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