RS Vfgh 2001/4/2 B321/01

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Veröffentlicht am 02.04.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge

Verhängung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von S 2.700,-

(Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Stunden) wegen Übertretung des §7 Abs5 StVO 1960 und des §43 Abs4 litb KFG 1967.

Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Wirkung, nämlich daß andere Verwaltungsstrafbehörden in allfälligen weiteren Strafverfahren bei der Strafbemessung die angefochtene Verurteilung nicht mitzuberücksichtigen haben, kann durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hergestellt werden. Der angefochtene Bescheid ist - auch wenn der Beschwerdeführer die auferlegte Geldstrafe noch nicht bezahlt hat - bereits rechtskräftig und es treten die vom Beschwerdeführer als unverhältsnismäßiger Nachteil empfundenen und mit dem Bescheid verbundenen Rechtsfolgen unabhängig davon, ob der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennt, ein. Verwaltungsstrafbehörden haben bei der Strafbemessung gemäß §19 VStG vorzugehen und Erschwerungs- und Milderungsgründe nach eigenem Ermessen zu würdigen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zudem zu entgegnen, daß es an ihm liegt, durch rechtskonformes Verhalten den - bloß möglichen - Eintritt dieser Nachteile zu verhindern. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Stadium des Verfahrens lediglich die Auswirkungen des Vollzuges des angefochtenen Bescheides zu prüfen. Daß durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides, hier die Bezahlung der Geldstrafe, für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehe, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B321.2001

Dokumentnummer

JFR_09989598_01B00321_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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