RS Vwgh 2000/9/22 2000/15/0075

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Veröffentlicht am 22.09.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

ABGB §1151;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/1818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
GmbHG §15;
GmbHG §18;

Rechtssatz

Die abgabepflichtige GmbH bringt vor, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer im Werkvertrag tätig sei und keinen Weisungen unterliege. Er sei an keine feste Arbeitszeit gebunden, habe keinen Urlaubsanspruch, könne sich vertreten lassen und leiste die Sozialversicherungsbeiträge selbst. Weil er zu 100 Prozent an der Abgabepflichtigen beteiligt sei, bestimme er allein deren wirtschaftliches Schicksal. Er hafte auch für die von ihr aufgenommenen Kredite. Mit diesem Vorbringen vermag die Abgabepflichtige eine Rechtswidrigkeit des Bescheides betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht aufzuzeigen. Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 26.4.2000, 99/14/0339; E 25.1.2000, 98/14/0188) unterliegen die Bezüge eines wesentlich beteiligten Geschäftsführers, der seine laufende Geschäftsführungstätigkeit ohne Unternehmerrisiko ausübt, auch dann dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, wenn die im Vorbringen der Abgabepflichtigen genannten Umstände vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000150075.X04

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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