RS Vwgh 2000/9/22 96/15/0202

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Veröffentlicht am 22.09.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §158;

Rechtssatz

Nach § 158 FinStrG sind Beweisaufnahmen im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, sofern dies zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes notwendig ist. Die Rechtsmittelinstanz ist daher berechtigt, von der Wiederholung von Beweisaufnahmen des erstinstanzlichen Verfahrens abzusehen, wenn dies für die Wahrheitsermittlung entbehrlich ist (Hinweis, Fellner, FinanzstrafG, Anm 21 zu § 156bis § 160).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150202.X05

Im RIS seit

18.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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