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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §158;Rechtssatz
Nach § 158 FinStrG sind Beweisaufnahmen im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, sofern dies zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes notwendig ist. Die Rechtsmittelinstanz ist daher berechtigt, von der Wiederholung von Beweisaufnahmen des erstinstanzlichen Verfahrens abzusehen, wenn dies für die Wahrheitsermittlung entbehrlich ist (Hinweis, Fellner, FinanzstrafG, Anm 21 zu § 156bis § 160).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996150202.X05Im RIS seit
18.01.2001