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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §883;Rechtssatz
Ein Vorvertrag beinhaltet lediglich die Verpflichtung, in Zukunft einen bestimmten Vertrag abzuschließen. Überdies muss ein Vorvertrag zivilrechtlich auch den Formvorschriften entsprechen und den Zeitpunkt für den beabsichtigten Vertragsabschluss festlegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150072.X01Im RIS seit
18.01.2001