RS Vfgh 2001/4/4 B486/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2001
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge

Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes, daß der Beschwerdeführerin in einem Vergabeverfahren die Fortsetzung des Verhandlungsverfahrens und die Erteilung des Zuschlags bis zur Erledigung des Vergabekontrollverfahrens, längstens jedoch bis 09.04.01, untersagt wird.

Angesichts der durch §116 Abs5 BundesvergabeG 1997 ohnehin zeitlich begrenzten - und im vorliegenden Vergabeverfahren auf wenige verbleibende Tage nach Einlangen der Beschwerde (29.03.01) reduzierten - Wirkung des vergaberechtlichen Provisorialrechtsschutzes vermag die Beschwerde jedenfalls nicht darzutun, worin der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene unverhältnismäßige Nachteil für die beschwerdeführende Partei (noch) erblickt werden könnte.

(ebenso: B477/01, B v 04.04.01).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B486.2001

Dokumentnummer

JFR_09989596_01B00486_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten