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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes, daß der Beschwerdeführerin in einem Vergabeverfahren die Fortsetzung des Verhandlungsverfahrens und die Erteilung des Zuschlags bis zur Erledigung des Vergabekontrollverfahrens, längstens jedoch bis 09.04.01, untersagt wird.
Angesichts der durch §116 Abs5 BundesvergabeG 1997 ohnehin zeitlich begrenzten - und im vorliegenden Vergabeverfahren auf wenige verbleibende Tage nach Einlangen der Beschwerde (29.03.01) reduzierten - Wirkung des vergaberechtlichen Provisorialrechtsschutzes vermag die Beschwerde jedenfalls nicht darzutun, worin der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene unverhältnismäßige Nachteil für die beschwerdeführende Partei (noch) erblickt werden könnte.
(ebenso: B477/01, B v 04.04.01).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B486.2001Dokumentnummer
JFR_09989596_01B00486_01