RS Vwgh 2000/9/22 99/15/0045

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Veröffentlicht am 22.09.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
33 Bewertungsrecht

Norm

ABGB §1080;
ABGB §1081;
ABGB §861;
BewG 1955 §4;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei dem Gebrauch der Worte "zur unverbindlichen Ansicht zugesandt", "ohne Kaufverpflichtung", ist die Genehmigung des Rechtsgeschäftes offensichtlich in das Belieben des Kunden gestellt. Eben dies ist für den Kauf auf Probe wesentlich. Der Kauf auf Probe ist nämlich ein Rechtsgeschäft, bei dem der Verkäufer sofort und unbedingt, der Käufer hingegen bedingt und erst nach Genehmigung unbedingt verpflichtet ist (Hinweis Mayer-Maly in Klang 02te Auflage, IV/2, 904). Die Kaufpreisforderung des Abgabepflichtigen war daher von der Genehmigung der Ware durch den Kunden abhängig. Gem § 4 BewG werden Kapitalforderungen (Wirtschaftsgüter), deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist. Dadurch, dass die Abgabenbehörde die Kaufpreisforderung bereits ab Versendung der Ware durch den Abgabepflichtigen als unbedingt entstanden ansah, verkannte sie die Rechtslage.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999150045.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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