RS Vwgh 2000/9/22 2000/15/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

ABGB §1151;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
GmbHG §15;
GmbHG §18;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 2000, 638-642;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/14/0188 E 25. Jänner 2000 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Dass der Geschäftsführer seine Tätigkeit für die Gesellschaft am Sitz einer anderen Gesellschaft ausübt, steht der Beurteilung seiner Tätigkeit als Dienstnehmertätigkeit nicht entgegen; die Dienstleistung des Geschäftsführers außerhalb der Firmenräume vermag eine Eingliederung in den Betrieb der Gesellschaft nicht zu hindern (Hinweis E 30.11.1999, 99/14/0226, ein häusliches Arbeitszimmer betreffend ). Eine freie Zeitdisposition des Geschäftsführers wie auch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften, Kontrolle und disziplinäre Verantwortlichkeit stehen im Zusammenhang mit dem - aus der gesellschaftsrechtlichen Beziehung resultierenden - Fehlen einer Weisungsgebundenheit und sind daher im gegebenen Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung (Hinweis E 30.11.1999, Zl. 99/14/0264).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000150089.X03

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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