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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 2000, 638-642;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/14/0188 E 25. Jänner 2000 RS 1 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Dass der Geschäftsführer seine Tätigkeit für die Gesellschaft am Sitz einer anderen Gesellschaft ausübt, steht der Beurteilung seiner Tätigkeit als Dienstnehmertätigkeit nicht entgegen; die Dienstleistung des Geschäftsführers außerhalb der Firmenräume vermag eine Eingliederung in den Betrieb der Gesellschaft nicht zu hindern (Hinweis E 30.11.1999, 99/14/0226, ein häusliches Arbeitszimmer betreffend ). Eine freie Zeitdisposition des Geschäftsführers wie auch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften, Kontrolle und disziplinäre Verantwortlichkeit stehen im Zusammenhang mit dem - aus der gesellschaftsrechtlichen Beziehung resultierenden - Fehlen einer Weisungsgebundenheit und sind daher im gegebenen Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung (Hinweis E 30.11.1999, Zl. 99/14/0264).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000150089.X03Im RIS seit
29.01.2002