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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/14/0211 E 20. Dezember 1994 RS 3(hier EStG 1988 heranzuziehen)Stammrechtssatz
Kosten für Auslandsreisen eines Steuerpflichtigen sind Aufwendungen der Lebensführung iSd § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1972, es sei denn, es liegen die folgenden kumulativ zu prüfenden Voraussetzungen vor (Hinweis E 3.5.1983, 82/14/0279): Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen läßt. Die Reise muß nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Unternehmen gestatten. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, daß sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch gehört der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu den anzuerkennenden Betriebsausgaben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150111.X02Im RIS seit
18.01.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013