RS Vwgh 2000/9/25 AW 2000/08/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2000
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §35 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs 10 ASVG - Das Vollzugsinteresse des Versicherungsträgers überwiegt jedenfalls dann, wenn der angefochtene Bescheid nicht im Sinne des § 35 Abs 2 VwGG offenkundig rechtswidrig ist und seine vorläufige Vollstreckung nicht bei der antragstellenden Partei zu unwiederbringlichen Vermögensnachteilen führt, wie dies etwa im Falle der exekutiven Betreibung einer Versteigerung von Vermögensgegenständen des Beschwerdeführers und dem damit verbundenen - nicht wieder auszugleichenden - Wertverlust der Fall wäre.

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000080047.A02

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten