RS Vfgh 2001/4/4 B2271/00

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Post- und Fernmelderecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Auftrag gemäß §83 Abs3 TelekommunikationsG zur Übermittlung näher bezeichneter Daten (betriebswirtschaftliche Daten, wie Bilanzen, Gewinn- u Verlustrechnungen, Mitarbeiter, sowie Daten über Umsätze, Dienstequalität, Verkehrswerte, Infrastruktur und öffentliche Sprechstellen) in elektronischer Form an die belangte Telecom-Control GmbH.

Ein qualifiziertes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der bekämpften aufsichtsbehördlichen Anordnungen vermag der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall weder dem angefochtenen Bescheid noch der Stellungnahme der belangten Behörde zu entnehmen.

Die sofortige Bekanntgabe der abverlangten Daten würde ein Faktum schaffen, das nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Das Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft an der (vorläufigen) Geheimhaltung von Wirtschaftsdaten - ein Interesse, das nicht nur in der Nichtweitergabe erhobener Daten besteht, sondern auch darin, geschützte Daten nicht offenlegen zu müssen - ist daher höher zu veranschlagen als die Möglichkeit, potentielle Verwaltungsverfahren allenfalls leichter, zügiger und effizienter abführen zu können, zumal es der Behörde nicht verwehrt ist, in tatsächlich eingeleiteten Verfahren Auskünfte über Geschäftsdaten zu verlangen. Auch ist es der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht zuzumuten, sich durch (bloße) Nichtbefolgung des angefochtenen Bescheides während der Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens strafbar zu machen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2271.2000

Dokumentnummer

JFR_09989596_00B02271_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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