RS Vwgh 2000/9/26 98/13/0139

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §184 Abs1;

Rechtssatz

Weigert sich ein Abgabepflichtiger über viele Jahre hindurch, seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, indem er weder Abgabenerklärungen abgibt, noch - trotz Vorschreibung von Zwangsstrafen - Angaben über die einzelnen Einkunftsarten und sein Vermögen macht, so sind die Abgabenbehörden auf Grund der Anordnungen des § 114 BAO über die Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verpflichtet, die Bemessungsgrundlagen der Besteuerung durch eine Schätzung zu ermitteln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998130139.X01

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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