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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §114;Rechtssatz
Weigert sich ein Abgabepflichtiger über viele Jahre hindurch, seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, indem er weder Abgabenerklärungen abgibt, noch - trotz Vorschreibung von Zwangsstrafen - Angaben über die einzelnen Einkunftsarten und sein Vermögen macht, so sind die Abgabenbehörden auf Grund der Anordnungen des § 114 BAO über die Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verpflichtet, die Bemessungsgrundlagen der Besteuerung durch eine Schätzung zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998130139.X01Im RIS seit
15.01.2001