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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §905 Abs2;Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 905 Abs 2 ABGB, nach der der Schuldner Geldzahlungen im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen hat, ergibt sich, dass der Schuldner die Kosten und die Gefahr der Übersendung des Geldbetrages zu tragen hat (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, § 211, Rz 2). Wenn der Schuldner im Interesse des Gläubigers an dessen Bank zahlen soll, so muss dabei der Bereich der Gläubigerbank zu Lasten des Gläubigers gehen, sobald die Überweisungsgutschrift bei der Gäubigerbank eingetroffen ist (Hinweis Reischauer in Rummel, ABGB/2, § 905, Rz 19).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999130196.X01Im RIS seit
15.01.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013