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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §216;Rechtssatz
Ein Abrechnungsbescheid iSd § 216 BAO dient der Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte. Für einen Abspruch, welche der am Abgabenkonto des Gemeinschuldners gebuchten Zahlungsverpflichtungen und Gutschriften Masseforderungen oder Konkursforderungen sind, ist aber in einem Verfahren betreffend Abrechnung nach § 216 BAO kein Raum (Hinweis E 26.4.1993, 92/15/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999130005.X01Im RIS seit
15.01.2001Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014