RS Vfgh 2001/4/5 B301/01

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Veröffentlicht am 05.04.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Ausweisung gem §33 Abs1 iVm §48 Abs2 FremdenG 1997.

Zur Begründung des Antrages führt die Beschwerde lediglich aus, daß im Falle der unverzüglichen Durchsetzung der Ausweisung "die Beschwerdeführerin einseitig mit allen Folgen einer möglicherweise rechtswidrigen Entscheidung belastet" würde.

In der Beschwerde ist nicht hinreichend dargetan, welcher unverhältnismäßige Nachteil für die Beschwerdeführerin mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre - die Beschwerdeführerin hält sich erst seit Juli 2000 im Bundesgebiet auf, hat nach unbestritten gebliebener Feststellung der belangten Behörde keine familiären Bindungen in Österreich und erhält nur noch bis 30.04.01 Sozialhilfe.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B301.2001

Dokumentnummer

JFR_09989595_01B00301_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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