RS Vwgh 2000/9/26 94/13/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/13/0171 E 26. September 2000 RS 1 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Die in § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist von dem der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus. Die vom Gesetzgeber geschaffene Ausnahme vom Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen bezieht sich nur auf Bewirtungsspesen, nicht aber auf andere Repräsentationsaufwendungen (Hinweis E 3.5.2000, 98/13/0198). Unter dem Begriff Werbung ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produktinformation oder Leistungsinformation zu verstehen (Hinweis E 2.8.2000, 94/13/0259).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994130262.X02

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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