RS Vwgh 2000/9/26 94/13/0260

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Das alleinige Erfordernis eines unmittelbaren Zusammenhanges mit zumindest angestrebten Geschäftsabschlüssen, wie es in der Literatur (Doralt, EStG-Kommentar, § 20 Tz 92 und RdW 1988, 436, sowie Nolz, ÖStZ 1976, 143) als zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungsspesen ausreichend angeführt wird, findet im Gesetz keine Deckung, weil darin als Ausnahme vom Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen ausdrücklich nur der Werbung dienende Bewirtungsaufwendungen angeführt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994130260.X02

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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