RS Vwgh 2000/9/26 2000/13/0120

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs9;

Rechtssatz

Einer teilweisen Festsetzung von Aussetzungszinsen und anschließender Aussetzung der Einhebung dieser festgesetzten Aussetzungszinsen vor Erledigung der dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegenden Berufung steht die gesetzliche Bestimmung des § 212a Abs 9 letzter Satz BAO entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000130120.X01

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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