RS Vfgh 2001/4/9 B544/01 ua

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Veröffentlicht am 09.04.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung von Kostenersätzen gem §103 Abs3 iVm §53 Abs3 FremdenG 1997 (infolge Nichtbekanntgabe der Identitätsdaten und der Daten der zur Einreise erforderlichen Dokumente durch eine Fluglinie, die den Fremden nach Österreich gebracht hat).

Es wird nicht in hinreichender Weise dargelegt, weshalb die sofortige Entrichtung der mit den angefochtenen Bescheiden vorgeschriebenen Kostenersätze für die antragstellende Gesellschaft einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde; die Antragstellerin hat es insbesondere unterlassen, ihre Einkünfte und Vermögensverhältnisse unter Einschluß ihrer Schulden jeweils nach Art und Ausmaß durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft darzutun.

(Ebenso: B550/01 ua und B585/01 ua, beide B v 09.04.01).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B544.2001

Dokumentnummer

JFR_09989591_01B00544_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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