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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung von Kostenersätzen gem §103 Abs3 iVm §53 Abs3 FremdenG 1997 (infolge Nichtbekanntgabe der Identitätsdaten und der Daten der zur Einreise erforderlichen Dokumente durch eine Fluglinie, die den Fremden nach Österreich gebracht hat).
Es wird nicht in hinreichender Weise dargelegt, weshalb die sofortige Entrichtung der mit den angefochtenen Bescheiden vorgeschriebenen Kostenersätze für die antragstellende Gesellschaft einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde; die Antragstellerin hat es insbesondere unterlassen, ihre Einkünfte und Vermögensverhältnisse unter Einschluß ihrer Schulden jeweils nach Art und Ausmaß durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft darzutun.
(Ebenso: B550/01 ua und B585/01 ua, beide B v 09.04.01).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B544.2001Dokumentnummer
JFR_09989591_01B00544_01