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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1024;Rechtssatz
Im Hinblick auf § 1024 ABGB ist ein allfälliges Vertretungsrecht des Bf durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH, von welcher der Bf als Insolvenzberater, Ausgleichsvermittler, Sanierungsprüfer und Unternehmensberater bevollmächtigt worden war, ipso iure erloschen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999130229.X01Im RIS seit
15.01.2001