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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §192;Rechtssatz
Die Abweisung einer Berufung als unbegründet nach § 289 Abs 2 BAO ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt. Tritt der die Berufung abweisende Bescheid aber mit dem Zeitpunkt seiner Erlassung an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, dann folgt daraus, dass ein zweitinstanzlicher Abgabenbescheid getreu der Bestimmung des § 192 BAO die Feststellungen jener Feststellungsbescheide zu Grunde zu legen hat, die zum Zeitpunkt der Erlassung des zweitinstanzlichen Abgabenbescheides dem Rechtsbestand angehören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000130042.X01Im RIS seit
15.01.2001