RS Vwgh 2000/9/26 2000/13/0118

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs1;

Rechtssatz

Ein vom Abgabepflichtigen angenommener, zwingender Zusammenhang zwischen Nervenzusammenbruch und Kreislaufkollaps einerseits und einer Dispositionsunfähigkeit andererseits ist für medizinische Laien nicht ohne weiteres erkennbar. Die Beurteilung, ob eine Krankheit nach Art und Ausmaß ihres Auftretens geeignet ist, zur Dispositionsunfähigkeit zu führen, muss deshalb ebenso einem Arzt vorbehalten bleiben wie die Diagnose der Krankheit selbst. Die Rechtsprechung (Hinweis E 16.2.1994, 90/13/0004) ist daher davon ausgegangen, dass von einem Arzt die Dispositionsunfähigkeit als solche (und nicht nur deren allfällige medizinische Ursache) zu bestätigen ist. Es ist daher sowohl die Annahme des Abgabepflichtigen, er habe mit der Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über einen erlittenen Kreislaufkollaps und Nervenzusammenbruch gleichzeitig eine Dispositionsunfähigkeit glaubhaft gemacht, als auch die Folgerung des Abgabepflichtigen unzutreffend, bei Annahme einer nicht glaubhaft gemachten Dispositionsunfähigkeit durch die Beh müsse diese die Ausführungen in der ärztlichen Bestätigung bezweifelt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000130118.X01

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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