RS Vwgh 2000/9/26 94/13/0262

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/13/0259 E 2. August 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Aufwendungen zur im weitesten Sinn Kontaktpflege, somit letztlich zur Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden" können nur als werbeähnlicher und somit iSd § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähiger Aufwand beurteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994130262.X03

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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