RS Vwgh 2000/9/26 94/13/0260

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0198 E 3. Mai 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Lediglich hinsichtlich von Bewirtungsspesen kann ein Nachweis erbracht werden, dass sie der Werbung dienen. Alle anderen Repräsentationsaufwendungen, zu denen zweifellos diverse Geschenke und Einladungen zu Theaterveranstaltungen und Konzertveranstaltungen gehören, sind nach § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 jedenfalls vom Abzug ausgeschlossen (Hinweis E 15.7.1998, 93/13/0205).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994130260.X03

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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