RS Vwgh 2000/9/26 97/13/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2000
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §95;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/13/0142 E 26. September 2000

Rechtssatz

Dem Umstand, dass eine Forderung an die Gesellschafter nicht bilanziert worden ist, kommt bei Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Absicht der GmbH, von den Gesellschaftern die Kapitalertragsteuer einzufordern, keine Bedeutung zu. Ein mit den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes nicht zu vereinbarender Bilanzansatz würde überdies nicht zwingend bedeuten, dass die Forderung tatsächlich ernsthaft gegenüber dem Gesellschafter geltend gemacht wird (Hinweis E 21.12.1994, 90/13/0236).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130140.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten