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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AbfallbeseitigungRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Feststellung, daß die Mülldeponie Karlschacht hinsichtlich der Beitragshöhe §6 Abs1 AltlastensanierungsG unterliegt, bzw Feststellung, daß die Voraussetzungen zur Anwendung von Zuschlägen gemäß §6 Abs2 AltlastensanierungsG (wegen Fehlens einer vertikalen Deponieumschließung) vorliegen.
Nach dem Antragsvorbringen müßten die "Organe der Beschwerdeführerin" im Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung die sie nach "§25 HGB, §69 KO treffende Verpflichtung" wahrnehmen und einen Konkursantrag stellen. Denn bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wären rückwirkend bis 1996 sämtliche Zuschläge nach §6 Abs2 AltlastensanierungsG fällig, was dazu führen würde, daß die beschwerdeführende Gesellschaft Strafzuschläge von "geschätzt rund S 120 Mio." zu entrichten hätte. Dies wäre insbesondere auch deshalb unzumutbar, da sie aufgrund eines Sanierungsauftrages des Landeshauptmannes für Steiermark bereits S 180 Mio. zur Sanierung der Deponie aufwenden hätte müssen.
In Anbetracht der von der beschwerdeführenden Gesellschaft - glaubwürdig - dargelegten hohen finanziellen Belastungen wäre ein sofortiger Vollzug des angefochtenen Bescheids nach Abwägung aller sonstigen berührten Interessen für sie mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden, zumal sich auch die belangte Behörde nicht veranlaßt sah, dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft entgegenzutreten.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B365.2001Dokumentnummer
JFR_09989590_01B00365_01