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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
AWG 1990 §29;Rechtssatz
§ 31b Abs 1 lit e WRG erfasst Materialien, von denen angenommen werden kann, dass sie nicht verunreinigt sind. Selbst für diese Materialien statuiert der Gesetzgeber die Einhaltung der Grenzwerte der Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 zur DeponieV 1996 als Voraussetzung für den Entfall der Bewilligungspflicht.
§ 31b Abs 1 lit e WRG macht die Einhaltung der Grenzwerte für Bodenaushubdeponien gem DeponieV 1996 (Tabelle 1 und 2 der Anlage 1) zu einem der kumulativ zu erfüllenden mehreren Tatbestandsmerkmale für den Entfall der Bewilligungspflicht. Eine Anlage zur Ablagerung von Bodenaushubmaterial und Abraummaterial, welches durch Aushub oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, ist nur dann nicht bewilligungspflichtig, wenn dieses Material (Abfall) den Grenzwerten der Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 zur DeponieV 1996 entspricht. Werden diese Grenzwerte überschritten, besteht Bewilligungspflicht, ohne dass noch gesondert geprüft werden müsste, ob eine Verunreinigung der Gewässer zu besorgen ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei Überschreitung dieser Grenzwerte eine solche Gefährdung jedenfalls zu besorgen ist, wo hingegen die Einhaltung dieser Grenzwerte allein eine solche Besorgnis noch nicht ausschließt, sodass trotz Einhaltung dieser Grenzwerte das weitere Tatbestandsmerkmal einer Besorgung der Verunreinigung von Gewässern noch zu prüfen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000070075.X04Im RIS seit
12.11.2001