RS Vwgh 2000/9/27 98/12/0057

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Ämter der Landesregierungen
10/07 Verwaltungsgerichtshof
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3;
B-VG Art106;
B-VG Art117 Abs7;
Statut Linz 1992 §51 Abs3 Z1 lite;
Statut Linz 1992 §64 Abs1;
ÜG 1920 §8 Abs5 lita;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist belangte Behörde das zuständige Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz. In der Beschwerde ist als belangte Behörde der MAGISTRAT DER LANDESHAUPTSTADT LINZ angegeben. Die Konstellation, dass der als belangte Behörde genannte Magistrat als Hilfsorgan der bescheiderlassenden Behörde ZUSTÄNDIGES MITGLIED DES STADTSENATES tätig geworden ist, gleicht eher dem Verhältnis AMT DER LANDESREGIERUNG zur Behörde LANDESREGIERUNG, das dann, wenn der der Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides die Behörde zweifelsfrei entnommen werden kann, nicht als Zurückweisungsgrund gewertet wurde (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120057.X01

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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