Index
L10104 Stadtrecht OberösterreichNorm
AdLRegOrgG 1925 §3;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist belangte Behörde das zuständige Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz. In der Beschwerde ist als belangte Behörde der MAGISTRAT DER LANDESHAUPTSTADT LINZ angegeben. Die Konstellation, dass der als belangte Behörde genannte Magistrat als Hilfsorgan der bescheiderlassenden Behörde ZUSTÄNDIGES MITGLIED DES STADTSENATES tätig geworden ist, gleicht eher dem Verhältnis AMT DER LANDESREGIERUNG zur Behörde LANDESREGIERUNG, das dann, wenn der der Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides die Behörde zweifelsfrei entnommen werden kann, nicht als Zurückweisungsgrund gewertet wurde (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120057.X01Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018