RS Vwgh 2000/9/27 97/14/0047

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188;
EStG 1988 §2 Abs5;
EStG 1988 §2 Abs6;
EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §4 Abs1;
HGB §178;

Rechtssatz

Wenn die abgabepflichtigen GmbH X und Y die Ansicht vertreten, der gesamte vom Geschäftsherrn im Jahr 1990 erzielte Gewinn (Verlust) sei in die Feststellung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte aufzunehmen, bekämpfen sie, wie der VwGH bereits im Erkenntnis vom 23.3.1994, 93/13/0280, ausgeführt hat, damit nicht die Gewinnverteilung, sondern die durch gesetzliche Bestimmungen vorgegebene Gewinnermittlung für einen bestimmten Zeitraum; dies ausschließlich gestützt auf eine zivilrechtliche Vereinbarung. Einer zivilrechtlichen Vereinbarung ist jedoch die Beantwortung der Frage, wie der Gewinn für einen bestimmten Zeitraum zu ermitteln ist, nicht zugänglich. (Hier: Die GmbH Y hat sich mit einem am 12./17.12.1990 unterfertigten Vertrag als atypisch stille Gesellschafterin an der GmbH X (Geschäftsherr) beteiligt. Die Einlage der stillen Gesellschafterin in Höhe von 7,500.000 S war zur Gänze bis spätestens 31.12.1990 auf das Konto des Geschäftsherrn einzuzahlen und die stille Gesellschafterin "am Jahresergebnis des gesamten Geschäftsjahres 1990 beteiligt".)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997140047.X01

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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