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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Rechtssatz
Um die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die im Zeitpunkt ihres Irrtums bzw der daraufhin erfolgten Auszahlungen gegebene Sachlage und Rechtslage in der Begründung des Bescheides darzustellen und daran anknüpfend die für den Beamten nach ihrer Auffassung gegebene objektive Erkennbarkeit darzulegen. Im vorliegenden Fall hat die Behörde fälschlicherweise ein ERHÖHTES PERZEPTIONSNIVEAU des Beamten als Akademiker und Universitätsassistent angenommen, was so in der Rechtsprechung, die von einer objektiven und nicht von einer subjektiven Erkennbarkeit ausgeht, nicht gedeckt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120098.X02Im RIS seit
24.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.07.2008