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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §70;Rechtssatz
Das AngG findet auf Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft keine Anwendung, weil diese nicht als Arbeitnehmer iSd Arbeitsrechtes zu qualifizieren sind (Hinweis E 21.12.1993, 93/08/0239). Somit wurde die Abfertigung im gegenständlichen Fall nicht auf Grund § 23 Abs 1 AngG geleistet. Sie ist daher keine gesetzliche Abfertigung iSd § 67 Abs 3 EStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000140087.X02Im RIS seit
07.08.2001